Auszug aus den Statuten

§ 2. Zweck des Vereins echa-Österreich

Der gemeinnützige Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Betreibung von Fördermaßnahmen für (hoch) begabte Kinder und Jugendliche, die Durchführung von Beratung, Diagnose und Analyse von Fähigkeiten bei Kindern und Jugendlichen, die Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen im Bereich (Hoch)Begabtenförderung und die Förderung und Durchführung von Forschung im Bereich (Hoch)Begabung. Es sollen wissenschaftliche Projekte aus dem Bereich Begabungsforschung durchgeführt werden. Die Erkenntnisse aus den Forschungsergebnissen sollen in Form von Publikationen und Fortbildungsveranstaltungen weitergegeben werden. Es sollen die Anliegen jener Österreicher/innen, die den Lehrgang zum Erwerb des ECHA - Diploms oder einen vergleichbaren Ausbildungslehrgang absolviert haben, vertreten und koordiniert werden. Ein weiterer Wirkungsbereich ist die Unterstützung und Durchführung der Weiterbildung der ECHA - Lehrerinnen/Lehrer. Es sollen Projekte zur Begabungsförderung (z.B. Sommerakademien, Modelle der Lernorganisation, Schulentwicklung, außerschulische Förderprogramme, etc.) organisiert und unterstützt werden.

§ 4. Arten der Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder
  2. Außerordentliche Mitglieder
  3. Ehrenmitglieder

ad 1) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich an der Vereinsarbeit beteiligen.
ad 2) Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern.
ad 3) Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen ihrer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 5. Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können ohne Unterschied der Konfessions-, Rasse-, oder Parteizugehörigkeit alle phyischen und juristischen Personen , sofern ihrer Vereinszugehörigkeit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
  2. Mit Ausnahme der Ehrenmitglieder wird die Mitgliedschaft durch schriftliche Beitrittserklärung erworben.
  3. Über die Aufnahme von ordentlichen, außerordentlichen und Ehrenmitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen verweigert werden.

§ 6. Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Vereinsangehörigen sind berechtigt, ihre Rechte, die sich aus den Satzungen ergeben, wahrzunehmen, an dem Vereinsbetrieb, soweit er nicht ausschließlich bestimmten Gruppen der Vereinsangehörigen vorbehalten ist, teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins vorschriftsmäßig zu benutzen.
  2. Die Vereinsangehörigen haben das Recht, den Vorstand zu wählen, und, wenn sie eigenberechtigt sind, selbst in diesen gewählt zu werden.
  3. Sie sind dagegen verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, worunter das Ansehen und der Zweck des Vereins leiden könnten.
  4. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Sie sind zur pünktlichen Bezahlung der Beiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
  5. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Errichtung dieser Beiträge befreit.